Archiv für Januar 2014

Fakultätsreform und IT-Management

1 Vorbemerkungen

Die Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie nimmt an der Humboldt-Universität einen breiten Raum ein. Nahezu jeder Arbeitsplatz, ob in Forschung, Studium, Lehre oder Verwaltung ist computerunterstützt und über lokale Netze, das universitäre Backbone und das Berliner Wissenschaftsnetz an das weltweite Datennetz angeschlossen. Aufgrund der Fülle und der Relevanz der zum Einsatz kommenden Computeranwendungen ist die Arbeitsfähigkeit der Universität in allen Bereichen nur noch durch die Gewährleistung von stabilen und sicheren IT-Diensten gegeben.

Der Universitätsbetrieb erfordert in hohem Maß die abgestimmte Integration von Verfahren und Abläufen, die sich auf die Möglichkeiten der Informationstechnologie (IT) stützen. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, die Zuordnung von Aufgaben und Befugnissen sowie die Zusammenarbeit bezüglich der IT‑Infrastruktur und der sie betreibenden Institutionen bzw. Personen der HU zu regeln. Insbesondere unter dem Aspekt der Fakultätsreform und der modifizierten Kompetenzen der Dekanate sind die Betreuung und das Management der IT-Systeme HU-weit sicherzustellen. Das Ergreifen von Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung aller IT-gestützten Dienste und Verfahren hat dabei höchste Priorität.

Voraussichtlich in diesem Jahr wird dem AS der Entwurf einer „IT-Ordnung der HU“ (als Ablösung der bestehenden Computerbetriebsordnung) zur Beschlussfassung vorgelegt, in der der Umgang mit IT an der HU grundsätzlich bestimmt wird. Mit dieser Stellungnahme wollen wir schon heute, im Vorgriff auf diese Ordnung, auf den vorhersehbaren Regelungsbedarf aufmerksam machen.

2 Einige Grundsätze des IT-Betriebes und der IT-Benutzung
an der HU

(1) Funktionierende und sichere IT-Prozesse sind eine zentrale Grundlage für die Leistungsfähigkeit der HU in Forschung, Studium, Lehre und Verwaltung.

(2) Der IT-Betrieb an der HU ordnet sich den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschulen sowie ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit unter.

(3) Der CMS ist der zentrale IT-Dienstleister der HU.

(4) Die Einrichtungen der HU sind grundsätzlich für den Betrieb und die Benutzung ihrer eigenen IT-Infrastruktur zuständig.

(5) IT-Sicherheit ist eine notwendige Voraussetzung für die Datensicherheit, d. h. den Schutz von Daten vor Vernichtung, Verfälschung oder Nichtverfügbarkeit.

(6) Datensicherheit ist eine notwendige Voraussetzung für den Datenschutz, den grundrechtlich garantierten Schutz personenbezogener Daten.

(7) Die Benutzung von IT-Technik verpflichtet die Betreiber sowie die Benutzerinnen und Benutzer zu korrektem Verhalten im Umgang mit dieser und zu ökonomischem und sparsamem Gebrauch der benutzten Ressourcen.

3 Verantwortlichkeiten

Die Leiterinnen und Leiter einer Fakultät oder eines Instituts sind für die Planung und den Einsatz der IT und für die Gewährleistung und Weiterentwicklung der IT‑Sicherheit sowie für die Umsetzung und Kontrolle der notwendigen Maßnahmen in ihren Einrichtungen verantwortlich.

Dazu benennen und beauftragen sie DV‑Beauftragte und IT‑Sicherheitsbeauftragte für ihre Einrichtungen sowie IT‑Verfahrensverantwortliche bzw. IT‑Systemverantwortliche für alle in der Einrichtung geplanten oder eingesetzten IT‑Verfahren und IT‑Systeme.

DV‑Beauftragte sind für das Konzept der Datenverarbeitung und dessen Umsetzung in der Einrichtung (Fakultät oder Institut) verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  • Erstellung und Fortentwicklung des DV‑Konzepts der Einrichtung in Abstimmung mit den zuständigen Gremien,
  • Koordinierung und Beratung bezüglich der Planung, der Beschaffung und des Betriebes von IT‑Systemen in Abstimmung mit dem CMS,
  • Ansprechpartner für alle Belange der IT im Verantwortungsbereich,
  • Ansprechpartner des CMS zur Abstimmung der IT‑Dienste der Einrichtung mit den vom CMS angebotenen Diensten und zur Koordinierung von einrichtungsübergreifenden Aspekten der IT,
  • Koordinierung der lokalen Netzanbindung,
  • Unterstützung der/des IT‑Sicherheitsbeauftragten der Einrichtung und der/des IT‑Sicherheitsbeauftragten der HU,
  • Information und Beratung der IT‑Benutzerinnen und -Benutzer zur ordnungsgemäßen Nutzung von Datennetzen, Hardware und Software der Einrichtung,
  • Sicherstellung der korrekten Lizenzierung der im jeweiligen Verantwortungsbereich eingesetzten Software,
  • Koordinierung und Anleitung der IT‑Systemverantwortlichen der Einrichtung.

IT‑Sicherheitsbeauftragte sind im ihnen zugeordneten Verantwortungsbereich für die Gewährleistung der IT‑Sicherheit verantwortlich.

IT‑Verfahrensverantwortliche sind für die Organisation der Einführung und des Einsatzes der jeweiligen Verfahren sowie deren informationstechnische Belange zuständig.

IT‑Systemverantwortliche sind Personen, die die technische Gesamtverantwortung für ein IT‑System haben.

4 Erwartungswert an die strukturelle Einbindung des IT‑Managements im Rahmen der Fakultätsreform

Die IT nimmt quantitativ und qualitativ an der HU einen immer größeren Stellenwert ein. Ein effizientes Arbeiten ist ohne IT-Unterstützung in vielen Bereichen nicht mehr vorstellbar. Dies gilt für Forschung, Studium und Lehre gleichermaßen und trifft insbesondere auch für die Universitätsverwaltung zu. In den bisherigen Planungen zur Fakultätsreform wird diesem Umstand aus unserer Sicht nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Governance-Reform ist die Verantwortung der Dekanate für die IT in deren Zuständigkeitsbereich deutlich zu machen und zu fixieren.

Bei den bisherigen Abstimmungen zum Entwurf einer neuen IT-Ordnung für die Universität sind aus den Instituten und Fakultäten keine grundsätzlichen Widersprüche deutlich geworden. Auch wenn Fakultäten fachlich unterschiedlich ausgerichtet und organisiert sind, ist die Verantwortlichkeit beim Umgang mit IT zu planen und zu festzulegen.

Vertreter des CMS stehen bei der weiteren konzeptionellen Planung der Fakultäts- und Governance-Reform als Ansprechpartner gern zur Verfügung.

In der AS-Vorlage 173/13 zur Umsetzung der Fakultätsreform, die bisher nicht beschlossen wurde, werden im Punkt 4.3.5 Verbesserung der Prozesse eine Reihe von Fragestellungen aufgeworfen, die in ihrer Umsetzung sehr eng mit den Aufgaben des CMS verbunden sind. Bisher gab es keine Gelegenheit, über die finanzielle und personelle Voraussetzungen für eine Realisierbarkeit mit dem CMS zu diskutieren, was möglichst zeitnah nachgeholt werden sollte.

20. Januar 2014 | Veröffentlicht von Malte Dreyer | Kein Kommentar »
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