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Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen erfordert die Einwilligung der abgebildeten Personen. Dies gilt sowohl für Einzelbilder wie auch für Gruppenbilder mit erkennbaren Einzelpersonen. Geregelt ist dies in § 22 KunstUrhG. Will man demnach Bilder von Mitarbeiterinnen/en veröffentlichen, muss die/der Betroffene hierin einwilligen.

Auch dienstliche Gründe ergeben regelmäßig keine ausreichende Berechtigung, Fotos von Mitarbeiter/innen der Hochschulen ohne Einwilligung zu veröffentlichen (vgl. Tätigkeitsbericht des Bay. Landesdatenschutzbeauftragten, bay LT-Drs 15/2074, 109).

28. Oktober 2011 | Veröffentlicht von Ansgar Heitkamp | Kein Kommentar »
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