Neues Urheberrecht für Lehre, Studium und Forschung ab 1. März 2018

Am 1. März 2018 treten neue urheberrechtliche Regelungen in Kraft, die für Klarheit und gleichzeitig Kontinuität in der Bereitstellung digitaler Semesterapparate sorgen. Das neue Urheberrechtsgesetz fasst alles von Bedeutung übersichtlich in einem neuen § 60a UrhG “Unterricht und Lehre” zusammen.

Die Nutzungen in der Wissenschaft werden über pauschale Abgaben der Länder oder Hochschulen an die Verwertungsgesellschaften vergütet. Über die Höhe der Vergütung und Art der Erhebung wird derzeit noch mit der VG Wort verhandelt.

Hier das Wichtigste in Kürze zur Vorbereitung des Sommersemesters:

Was ist erlaubt?

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung („Moodle-Nutzung“)
  • Auszug: Bis zu 15 % eines Werks (auch Filme)
  • Vollständig: Werke geringen Umfangs (Text max. 25 Seiten, Film und Musik max. 5 Min.)
  • Vollständig: Aufsätze aus wissenschaftlichen Zeitschriften (aber nur einzelne Aufsätze pro Zeitschrift)
  • Vollständig: Vergriffene Werke
  • Untersagt (neu): Artikel aus Zeitungen und Publikums-Magazinen, die keine Fachzeitschriften sind

 
Wissenschaftliche Zitate, z.B. in Folien, sind unverändert möglich. Achten Sie auf die Quellenangabe – eine fehlende Quelle ist nach Rechtsprechung des EuGH kein Formfehler, sondern eine Urheberrechtsverletzung.

 

Forschungsgruppen

Neue Regelungen gibt es auch für die Verwendung von Kopien in der Forschung (§ 60c UrhG):

  • Die gemeinsame wissenschaftliche Nutzung in einer Arbeitsgruppe ist möglich, aber nur unter Wahrung derselben Umfangsbeschränkungen wie in der Lehre (bis zu 15%).
  • Bei rein persönlicher wissenschaftlicher Nutzung ist die Vervielfältigung von bis zu 75% eines Werks erlaubt (nur Kopien, keine öffentliche Zugänglichmachung).

 

Digitale Angebote der Universitätsbibliothek verlinken

Die UB kauft Werke auch in digitaler Form. Damit erwirbt sie für alle HU-Angehörigen das Nutzungsrecht am ganzen Werk. Nutzen Sie die UB-Lizenzen und verlinken Sie auf die digitalen Angebote. Herunterladen und wieder hochladen ist jedoch nicht erlaubt.

 

Werke mit freiem Zugang nutzen

Werke mit freiem Zugang bieten die größte Freiheit und Nachhaltigkeit:

  • Selbst erstellte eigene Materialien, zum Beispiel Folien, Skripte, Aufgaben (nicht in einem Verlag veröffentlicht oder mit einer freien Lizenz zur Nachnutzung)
  • Werke mit freien Lizenzen (Open Access, Creative Commons)
  • Gemeinfreie Werke (70 Jahre nach Tod der Urheber)
  • Im Internet aufgefundene Materialien grundsätzlich verlinken, nicht als Datei hochladen

 

Weitere Informationen: https://hu.berlin/urheberrecht-lehre

 

28. Februar 2018 | Veröffentlicht von Stefanie Berger
Veröffentlicht unter Allgemein, Moodle
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