Was weiter gilt: Mitarbeiter:innen sind verpflichtet den Arbeitgeber bzw. die Dienststelle unverzüglich über eine Erkrankung zu unterrichten. Hieran ändert sich auch 2023 nichts. Dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Kalendertage (das schließt auch Samstage und Sonntage ein), sind Mitarbeitende verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen.
Was sich ändert:
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