Was weiter gilt: Mitarbeiter:innen sind verpflichtet den Arbeitgeber bzw. die Dienststelle unverzüglich über eine Erkrankung zu unterrichten. Hieran ändert sich auch 2023 nichts. Dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Kalendertage (das schließt auch Samstage und Sonntage ein), sind Mitarbeitende verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen.
Was sich ändert:
Seit 1.1.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehen. Ursprünglich erhielten die erkrankten Beschäftigten von Arzt/Ärztin die Krankschreibung in drei Varianten. Eine für sich selbst, eine für die Krankenkasse und eine für den Arbeitgeber. Nachdem bereits das Exemplar für die Krankenkasse entfallen war, wurde nun noch weiter reduziert.
Ab 2023 entfällt für die Beschäftigten auch die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber. Jedoch bleibt es bei einer ärztlichen Feststellung einer AU erforderlich den*die jeweilige:n Dienstvorgesetzte:n umgehend zu informieren:
- Wann wurde die Arbeitsunfähigkeit von Arzt/Ärztin festgestellt?
- Welche Dauer wurde für die Arbeitsunfähigkeit festgesetzt?
- Angabe der SAP-Personalnummer (erleichtert die Zuordnung in der Gehaltsstelle)
Die Angabe, welche:r Arzt/Ärztin die AU ausgestellt hat, ist nicht erforderlich. Sonstige benötigte Informationen/Bestätigungen erhält die Personalabteilung bei der elektronischenAU direkt über die Krankenkasse.
Weitere Informationen der Personalstelle finden Sie im Intranet (-> Tarifbeschäftigte inkl. studentische Beschäftigte).
Beim Bundesministerium für Gesundheit gibt es allgemeine Informationen zur eAU (externer Link).