Der Bereich des Behördlichen Datenschutzbeauftragten ist an der HU organisatorisch auf Leitungsebene verankert. Er ist als selbständige Stabsstelle dem Präsidialbereich der Humboldt-Universität zugeordnet und organisatorisch der Leiterin des PB zugeordnet.
In seiner inhaltlichen Beurteilung von Datenschutzangelegenheiten ist der Datenschutzbeauftragte jedoch weisungsfrei. Das bedeutet, dass er nicht angewiesen werden kann, ob oder wie er Sachverhalte prüft oder gar beurteilt. Er hat vielmehr frei und allein nach dem Gesetz zu beurteilen. Diese fachliche Weisungsfreiheit ist gesetzlich festgelegt. Die Weisungsfreiheit zudem durch ein sog. Benachteiligungsverbot abgesichert, welches auch mittelbare Einflussnahmen auf die inhaltliche Tätigkeit des behDSB untersagt. Zudem besteht ein gesonderter Kündigungsschutz.
Das Ende von ELENA, dem elektronischen Entgeltnachweisverfahren, ist besiegelt. Nachdem das Aufhebungsgesetz zu ELENA Bundestag und Bundesrat passiert hatte, wurde es am vergangenen Donnerstag vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Im Freitag erschienenen Bundesgesetzblatt wurden die Aufhebungsregelungen im „Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises“ veröffentlicht (BGBl I v. 2.12.2011, 2298). Gemäß Artikel 13 des Gesetzes tritt die Aufhebung damit am 3.12.2011 in Kraft.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt die Pflicht (und Rechtsgrundlage) des Arbeitgebers, monatliche Meldungen im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) zu erstatten. Ab sofort sind daher solche Meldungen nicht mehr vorzunehmen. Die bereits bei der ZSS gespeicherten Daten werden schrittweise gelöscht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Beendigung der umfangreichen Datensammlung im ELENA-Verfahren klar zu begrüßen.