Nach § 19 BlnDSG hat jede Stelle, die „automatisierte Verarbeitungen“ (=IT-Verfahren, in denen personenbezogenen Daten verarbeitet werden) betreibt, bestimmte Angaben zu diesen Verfahren schriftlich festzuhalten, die sog. Dateibeschreibungen*.
Diese gesetzliche Verpflichtung (!!) zur Erstellung trifft die jeweilige Stelle, welche das Verfahren verantwortlich einsetzt oder betreibt. Wer das jeweils ist, hängt vom Verfahren ab. Es kann (muss aber nicht) das Rechenzentrum sein, aber auch die jeweilige Abteilung, Institut, Forschungseinrichtung, Lehrstuhl…