Nur wenig bemerkt sind im Rahmen der Novellierung des Berlin Datenschutzgesetzes verschiedene Neuerungen in das Berliner Landesdatenschutzgesetz eingeflossen.
Eine Regelung ist der neu geschaffene § 18a BlnDSG, der eine Informationspflicht bei Datenlecks vorsieht. Nachgebildet ist er dem § 42a BDSG, welcher seinerzeit als Reaktion auf größere Datenskandale mit offen zugänglichen Konto- und Telefondaten ins Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen worden war.
Die Informationspflicht tritt ein, wenn der datenverabeitenden Stelle
(a) bekannt wird, dass
(b) bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten
(c) unrechtmäßig
(d) übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind
(e) und schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen drohen
Daher: Bei Datenlecks schnellstmöglich den zuständigen Datenschutzbeauftragte hinzuziehen, damit erforderliche Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden können.