Nur wenig bemerkt sind im Rahmen der Novellierung des Berlin Datenschutzgesetzes verschiedene Neuerungen in das Berliner Landesdatenschutzgesetz eingeflossen.
Eine Regelung ist der neu geschaffene § 18a BlnDSG, der eine Informationspflicht bei Datenlecks vorsieht. Nachgebildet ist er dem § 42a BDSG, welcher seinerzeit als Reaktion auf größere Datenskandale mit offen zugänglichen Konto- und Telefondaten ins Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen worden war. …weiterlesen »