Schnell noch ein Bild online gestellt?
Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen erfordert die Einwilligung der abgebildeten Personen. Dies gilt sowohl für Einzelbilder wie auch für Gruppenbilder mit erkennbaren Einzelpersonen. Geregelt ist dies in § 22 KunstUrhG. Will man demnach Bilder von Mitarbeiterinnen/en veröffentlichen, muss die/der Betroffene hierin einwilligen.
Auch dienstliche Gründe ergeben regelmäßig keine ausreichende Berechtigung, Fotos von Mitarbeiter/innen der Hochschulen ohne Einwilligung zu veröffentlichen (vgl. Tätigkeitsbericht des Bay. Landesdatenschutzbeauftragten, bay LT-Drs 15/2074, 109).
Kaum eine Publikation, Onlineangebot oder Werbeaktion, bei der es nicht heißt: Da gibt’s auch eine App zu! Was sich dann mit der Zeit dann alles so auf dem Handy tummelt – bei Andriod, iPhone und Co kann man durchaus mal Überblick und Kontrolle verlieren. Axel Kosselt hat diesen Gedanken weitergesponnen.
Viel realer, aber leider auch weniger spassig sind die Ergebnisse der aktuellen Malwarereports z.B. von lookout, Kapersky oder G Data zur mobilen Sicherheit. Fazit: Genau schauen, welche Rechte eine App einfordert – und hin und wieder ein „App“-etitzügler.