Das Thema „Einsatz von Google Analytics“ geistert nach wie vor (regelmäßig mit schlechtem Gewissen behaftet) herum. Und nach wie vor besteht eine große Unsicherheit, ob es nun unzulässig oder zulässig ist.
Tatsächlich ist es ein Mittelding: Der Einsatz von Google Analytics ist datenschutzrechtlich zulässig – aber nur bei Beachtung bestimmter Bedingungen.
Will man, z.B. im Rahmen einer Forschungsumfrage, personenbezogene Daten erheben, darf dies nur mit ausreichender Rechtsgrundlage geschehen. Denn Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit das Datenschutzgesetz, eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der/die Betroffene eingewilligt hat. In der Praxis ist die Einwilligung das häufgste Instrument zur Datenerhebung.
Mit einer kurzen Frage: „Willst Du?“ ist es hier jedoch nicht getan. Vielmehr stellt der Gesetzgeber eine ganze Reihe expliziter Voraussetzungen auf, um eine wirksame Einwilligung anzunehmen (§ 6 Abs. 3-5 BlnDSG). Der Haken: Ist die Einwilligung nicht gesetzeskonform, kann sie unwirksam sein. …weiterlesen »
Schnell noch ein Bild online gestellt?
Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen erfordert die Einwilligung der abgebildeten Personen. Dies gilt sowohl für Einzelbilder wie auch für Gruppenbilder mit erkennbaren Einzelpersonen. Geregelt ist dies in § 22 KunstUrhG. Will man demnach Bilder von Mitarbeiterinnen/en veröffentlichen, muss die/der Betroffene hierin einwilligen.
Auch dienstliche Gründe ergeben regelmäßig keine ausreichende Berechtigung, Fotos von Mitarbeiter/innen der Hochschulen ohne Einwilligung zu veröffentlichen (vgl. Tätigkeitsbericht des Bay. Landesdatenschutzbeauftragten, bay LT-Drs 15/2074, 109).